Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Putzzeuggeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1982Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige Teil der in den §§ 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet. Paragraph 4, Wenn Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige Teil der in den Paragraphen 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Dokumentnummer
NOR12060738
Alte Dokumentnummer
N4198219383S