Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Putzzeuggeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1989Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
§ 4. Sind Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet oder ist der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden, so gebührt der Anspruch nach den §§ 2 und 3 mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Paragraph 4, Sind Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet oder ist der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden, so gebührt der Anspruch nach den Paragraphen 2 und 3 mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12062477
Alte Dokumentnummer
N4198911743F