Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1983Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12060802
Alte Dokumentnummer
N4198312242R