Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12062192
Alte Dokumentnummer
N4198811428F