Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 10 Abs. 2Zu Paragraph 10, Absatz 2
§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:Paragraph 6, (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das Diplom);
die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist);die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79 aus 1945, oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß Paragraph 49, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist); die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82 aus 1945, oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den Paragraphen 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung); ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983;ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach Paragraph 4, der Verordnung StGBl. Nr. 79 aus 1945, oder nach Paragraph 40, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Paragraph 49, Absatz 9, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,; die vom Bundesminister für Bauten und Technik oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2)Absatz 2,Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Absatz eins, im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
(3)Absatz 3,Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wennAuch wenn Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wenn
die betreffende Person sich nur vorübergehend im Inland aufhält,
kein Zweifel daran besteht, daß es sich um einen von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehenen akademischen Grad handelt,
die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret nachgewiesen wird und
das Recht auf Eintragung des Grades in öffentliche Urkunden des Heimatstaates der betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.
Dokumentnummer
NOR12060809
alte Dokumentnummer
N4198312324R