Rechtstracker.at

§ 7 PStV

Fassungen
01.01.1984 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 701.01.198401.01.2010 BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629/1983

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 629/1983

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 1/2010

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraph 11, Absatz 3 und 4

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes;
    2. Ziffer 2
      Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
  2. Absatz 2,Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
  3. Absatz 3,Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.

Schlagworte

Zeugnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060810

alte Dokumentnummer

N4198312325R