Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 11 Abs. 3 und 4Zu Paragraph 11, Absatz 3 und 4
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2)Absatz 2,Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3)Absatz 3,Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR12060810
alte Dokumentnummer
N4198312325R