Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2010Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 11 Abs. 3 und 4Zu Paragraph 11, Absatz 3 und 4
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes;
Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2)Absatz 2,Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
(3)Absatz 3,Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
Schlagworte
Zeugnis, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40115977