Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 15Zu Paragraph 15
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.Die betroffene Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach Paragraph 15, Absatz 2, des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.Der Bescheid nach Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12060811
alte Dokumentnummer
N4198312326R