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§ 9 PStV

Fassungen
ab 02.01.2010 — BGBl. II Nr. 1/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 918.05.199501.01.2010 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 912.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 1/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraphen 18 bis 21

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
    3. Ziffer 3
      den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über die Vornamensgebung;
    5. Ziffer 5
      den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    6. Ziffer 6
      die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Absatz 2, angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
  4. Absatz 4,Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
  5. Absatz 5,Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.

Schlagworte

Geburtenbuch, Namensgebung

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40115978