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§ 9 PStV

Fassungen
18.05.1995 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 336/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 918.05.199501.01.2010 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 912.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 336/1995

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.05.1995BGBl. Nr. 336/1995

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 1/2010

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraphen 18 bis 21

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
    3. Ziffer 3
      den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über die Vornamensgebung;
    5. Ziffer 5
      den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    6. Ziffer 6
      die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Absatz 2, angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
  4. Absatz 4,Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
  5. Absatz 5,Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.

Schlagworte

Geburtenbuch, Namensgebung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12065198

alte Dokumentnummer

N4199548148J