Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1986Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu §§ 18 bis 21Zu Paragraphen 18 bis 21
§ 9. (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.Paragraph 9, (1) Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3)Absatz 3,Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Absatz 2, angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
(4)Absatz 4,Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
(5)Absatz 5,Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Schlagworte
Geburtenbuch, Namensgebung
Dokumentnummer
NOR12060812
alte Dokumentnummer
N4198312327R