Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 46Zu Paragraph 46
§ 26.Paragraph 26,
Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach Paragraph 46, Absatz eins, des Gesetzes zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR12060829
Alte Dokumentnummer
N4198312344R