Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2010Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 46Zu Paragraph 46
§ 26.Paragraph 26,
Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach Paragraph 46, Absatz eins, PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40115994