Rechtstracker.at

§ 25 PStV

Fassungen
ab 02.01.2010 — BGBl. II Nr. 1/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2518.05.199501.01.2010 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 2501.01.198417.05.1995 BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 1/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraph 45

Paragraph 25,

Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in Paragraph 21, angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40115993