Rechtstracker.at

§ 24 PStV

Fassungen
ab 02.01.2010 — BGBl. II Nr. 1/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2401.01.199701.01.2010 § → § BGBl. Nr. 782/1996
§ 2401.01.198431.12.1996 BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 1/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40115992