Rechtstracker.at

§ 24 PStV

Fassungen
01.01.1997 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 782/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2401.01.199701.01.2010 § → § BGBl. Nr. 782/1996
§ 2401.01.198431.12.1996 BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 782/1996

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 782/1996

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 1/2010

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung im Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12065501

alte Dokumentnummer

N4199644269L