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Anl. 2/20 BVwAbgV

Fassungen
01.03.1983 bis 07.12.1990 — BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/2001.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/2015.04.199431.05.2000 § → § BGBl. Nr. 284/1994
Anl. 2/2008.12.199014.04.1994 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/2001.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 24/1983

Außerkrafttretensdatum

07.12.1990danach: BGBl. Nr. 740/1990

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch zwanzig. Verschiedenes

435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

     Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............    1 500

436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

     oder Inverkehrsetzung eines Futter-

     mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

     Nr. 97/1952) .........................................      600

437. Anbringung eines Pfandzeichens oder

     eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

     und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ...........       20

438. Erteilung einer Bewilligung zur

     Verwendung des österreichischen Wein-

     gütesiegels (§ 19a Weingesetz 1961,

     BGBl. Nr. 187) .......................................      500

439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-

     zeugung oder Inverkehrsetzung eines

     Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

     schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) ....................      300

440. Zulassung von Abweichungen von den

     Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

     gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

     der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

     Vorschriften

     a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

        angetriebene Maschinen von mehr als

        40 Kilowatt bezieht ...............................    4 000

     b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

        angetriebene Maschinen von 20 bis

        einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................    2 000

     c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige

        motorisch angetriebene Maschinen

        bezieht ...........................................      400

     Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

     samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

     der Maschine notwendig sind. Umform-

     aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

     der umgeformte Strom zum Antrieb von

     Motoren verwendet wird.

441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

     Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

     Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

     Nr. 234/1972) ........................................      750

442. Bewilligung von Betrieben, bei deren

     Führung infolge der Art der Betriebs-

     einrichtungen, der Betriebsmittel, der

     verwendeten Arbeitsstoffe oder der

     Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

     Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

     der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

     Arbeitnehmerschutzgesetz)

     a) bei Verwendung von Motoren von mehr

        als 40 Kilowatt ...................................    4 500

     b) bei Verwendung von Motoren von 20

        bis 40 Kilowatt ...................................    2 000

     c) bei Verwendung sonstiger Motoren ..................      400

     Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

     ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

     der Tarifpost 441 durchzuführen.

443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

     von den Beschränkungen der Austausch-

     möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

     notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

     produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

     ratungs- und Meldegesetzes, BGBl.

     Nr. 318/1976) ........................................      300

444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung

     von Reserven an anderen Energieträgern

     anstelle von Pflichtnotstandsreserven

     an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

     des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes) ...........      300

445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

     des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

     Erdölprodukten, die aus technischen

     Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

     verfügbar sind (§ 9 Abs. 2 des Erdöl-

     Bevorratungs- und Meldegesetzes) .....................      300

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060888

Alte Dokumentnummer

N4198312801S