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Anl. 2/20 BVwAbgV

Fassungen
01.06.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 146/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/2001.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/2015.04.199431.05.2000 § → § BGBl. Nr. 284/1994
Anl. 2/2008.12.199014.04.1994 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/2001.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. II Nr. 146/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch zwanzig. Verschiedenes

435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

     Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............    2 250

436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

     oder Inverkehrsetzung eines Futter-

     mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

     Nr. 97/1952) .........................................      900

437. Anbringung eines Pfandzeichens oder

     eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

     und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ...........       30

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-

     zeugung oder Inverkehrsetzung eines

     Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

     schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) ....................      450

440. Zulassung von Abweichungen von den

     Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

     gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

     der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

     Vorschriften

     a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

        angetriebene Maschinen von mehr als

        40 Kilowatt bezieht ...............................    6 000

     b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

        angetriebene Maschinen von 20 bis

        einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................    3 000

     c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige

        motorisch angetriebene Maschinen

        bezieht ...........................................      600

     Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

     samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

     der Maschine notwendig sind. Umform-

     aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

     der umgeformte Strom zum Antrieb von

     Motoren verwendet wird.

441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

     Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

     Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

     Nr. 234/1972) ........................................    1 125

442. Bewilligung von Betrieben, bei deren

     Führung infolge der Art der Betriebs-

     einrichtungen, der Betriebsmittel, der

     verwendeten Arbeitsstoffe oder der

     Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

     Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

     der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

     Arbeitnehmerschutzgesetz)

     a) bei Verwendung von Motoren von mehr

        als 40 Kilowatt ...................................    6 750

     b) bei Verwendung von Motoren von 20

        bis 40 Kilowatt ...................................    3 000

     c) bei Verwendung sonstiger Motoren ..................      600

     Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

     ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

     der Tarifpost 441 durchzuführen.

443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

     von den Beschränkungen der Austausch-

     möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

     notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

     produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

     ratungs- und Meldegesetzes 1982,

     BGBl. Nr. 546)........................................      450

444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung

     von Reserven an anderen Energieträgern

     anstelle von Pflichtnotstandsreserven

     an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

     des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982).......      450

445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

     des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

     Erdölprodukten, die aus technischen

     Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

     verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

     Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982).................      450

446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler

     und -behandler (§ 15 des

     Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,

     BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

     Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ...................    1 500

447. Genehmigung der Errichtung sowie der

     Inbetriebnahme von Abfall- und

     Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ...................      750

448. Wesentliche Änderung von Abfall- und

     Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ...................      375

449. Genehmigung der Errichtung sowie der

     Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und

     Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ...................    1 500

450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-

     und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ...............      750

451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und

     Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer

     bewilligten Menge

     a) bis     500 Tonnen ................................      600

     b) bis   3 000 Tonnen ................................    1 050

     c) bis  10 000 Tonnen ................................    3 750

     d) über 10 000 Tonnen ................................    6 750

452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff

     Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........    6 750

Schlagworte

Abfallbehandler, Abfallbehandlungsanlage, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40007848