Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Örtliche Zuständigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todes.
(2)Absatz 2,Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.Die in Paragraph 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3)Absatz 3,Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4)Absatz 4,Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061003
Alte Dokumentnummer
N4198314210S