Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Örtliche Zuständigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes.
(2)Absatz 2,Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.Die in Paragraph 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3)Absatz 3,Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4)Absatz 4,Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113185