Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Nähere Angaben
§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.Paragraph 10, (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3)Absatz 3,Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12061012
Alte Dokumentnummer
N4198314216S