Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Nähere Angaben
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3)Absatz 3,Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12065064
Alte Dokumentnummer
N4199545058J