Rechtstracker.at

§ 11 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 1101.01.198431.12.2009 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Personennamen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
  3. Absatz 3,Ist für den Familiennamen einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, angehört.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, einzutragen.
  5. Absatz 5,Die Eintragung des Personennamens nach Absatz 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (Paragraph 13, Absatz 2,). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Absatz 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061014

Alte Dokumentnummer

N4198314217S