Rechtstracker.at

§ 11 PStG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 1101.01.198431.12.2009 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Personennamen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
  3. Absatz 3,Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Nachnamen, Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Nachname, Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, angehört.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, einzutragen.
  5. Absatz 5,Die Eintragung des Personennamens nach Absatz 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens, des Nachnamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (Paragraph 13, Absatz 2,). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Absatz 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P11/NOR40113189