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§ 18 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 1801.01.198430.06.2005 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

3. Abschnitt

Geburtenbuch

Anzeige der Geburt

Paragraph 18, (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach

  1. Ziffer eins
    dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. Ziffer 2
    dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. Ziffer 3
    dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz 2,) imstande sind;
  4. Ziffer 4
    der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. Ziffer 5
    sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) innerhalb einer Woche anzuzeigen.

  1. Absatz 3,Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
  2. Absatz 4,Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (Paragraph 21, Absatz eins,) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.

Schlagworte

Spital, Krankenhaus, Gendarmerie

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061028

Alte Dokumentnummer

N4198314224S