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§ 18 PStG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 1801.01.198430.06.2005 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

3. Abschnitt
Geburtenbuch

Anzeige der Geburt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. Ziffer 3
      dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz 2,) imstande sind;
    4. Ziffer 4
      der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. Ziffer 5
      sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
  2. Absatz 2,Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) innerhalb einer Woche anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
  4. Absatz 4,Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (Paragraph 21, Absatz eins,) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.

Schlagworte

Spital, Krankenhaus, Polizei

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40060606