Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
4. Abschnitt
Ehebuch
Inhalt der Eintragung
§ 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.Paragraph 24, (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.
(2)Absatz 2,In das Ehebuch sind einzutragen
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
der Ausspruch des Standesbeamten;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;
Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres Familiennamens;
die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben.
(3)Absatz 3,Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Dokumentnummer
NOR12061040
Alte Dokumentnummer
N4198314230S