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§ 24 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.05.199531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2401.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

4. Abschnitt

Ehebuch

Inhalt der Eintragung

Paragraph 24, (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.

  1. Absatz 2,In das Ehebuch sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
    3. Ziffer 3
      der Ausspruch des Standesbeamten;
    4. Ziffer 4
      der Tag und der Ort der Eheschließung;
    5. Ziffer 5
      die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres Familiennamens;
    7. Ziffer 7
      die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben.
  2. Absatz 3,Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061040

Alte Dokumentnummer

N4198314230S