Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
4. Abschnitt
Ehebuch
Inhalt der Eintragung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.
(2)Absatz 2,In das Ehebuch sind einzutragen
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
der Ausspruch des Standesbeamten;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;
Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten, über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens und über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz.
(3)Absatz 3,Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12065066
Alte Dokumentnummer
N4199545060J