Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Vermerke
§ 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.Paragraph 25, (1) Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.
(2)Absatz 2,Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen, wenn er einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder einen Vorgang betrifft, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
(3)Absatz 3,Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12061042
Alte Dokumentnummer
N4198314231S