Rechtstracker.at

§ 25 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.05.199531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2501.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Vermerke

Paragraph 25, (1) Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.

  1. Absatz 2,Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen, wenn er einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder einen Vorgang betrifft, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
  2. Absatz 3,Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061042

Alte Dokumentnummer

N4198314231S