Rechtstracker.at

§ 25 PStG

Fassungen
01.05.1995 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.05.199531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2501.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Vermerke

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.
  2. Absatz 2,Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen
    1. Ziffer eins
      über einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung oder
    2. Ziffer 2
      über einen Vorgang, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
  3. Absatz 3,Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12065067

Alte Dokumentnummer

N4199545061J