Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Vermerke
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.
(2)Absatz 2,Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen
über einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung oder
über einen Vorgang, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
(3)Absatz 3,Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12065067
Alte Dokumentnummer
N4199545061J