Rechtstracker.at

§ 34 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.05.199531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 3401.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Heiratsurkunde

Paragraph 34, (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. Ziffer 2
    den Tag und den Ort der Eheschließung;
  3. Ziffer 3
    an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe und damit im Zusammenhang stehende namensrechtliche Vorgänge.
  1. Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061059

Alte Dokumentnummer

N4198314240S