Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Heiratsurkunde
§ 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthaltenParagraph 34, (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe und damit im Zusammenhang stehende namensrechtliche Vorgänge.
(2)Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Dokumentnummer
NOR12061059
Alte Dokumentnummer
N4198314240S