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§ 34 PStG

Fassungen
01.05.1995 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.05.199531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 3401.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Heiratsurkunde

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      an der für Vermerke vorgesehenen Stelle
      1. Litera a
        Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz,
      2. Litera b
        die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder,
      3. Litera c
        die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe,
      4. Litera d
        namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung.
  2. Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12065070

Alte Dokumentnummer

N4199545064J