Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Heiratsurkunde
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle
Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz,Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz,
die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder,
die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe,
namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung.
(2)Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12065070
Alte Dokumentnummer
N4199545064J