Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mündliche Verhandlung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
(2)Absatz 2,Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061079
Alte Dokumentnummer
N4198314250S