Rechtstracker.at

§ 44 PStG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 4401.01.198431.12.2009 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.
  2. Absatz 2,Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P44/NOR40113204