Rechtstracker.at

§ 46 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 4601.01.198431.12.2009 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Paragraphen 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Paragraph 45,) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.
  3. Absatz 3,Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Absatz 3, der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061083

Alte Dokumentnummer

N4198314252S