Rechtstracker.at

§ 46 PStG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 4601.01.198431.12.2009 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Paragraphen 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Paragraph 45,) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
  2. Absatz eins a,Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (Paragraphen 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (Paragraph 45,) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
  3. Absatz 2,Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.
  4. Absatz 2 a,Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.
  5. Absatz 3,Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
  6. Absatz 3 a,Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
  7. Absatz 4,Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Absatz 3, der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.
  8. Absatz 5,Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P46/NOR40113206