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§ 64 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6401.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 6401.01.198731.12.2009 § → § BGBl. Nr. 162/1987
§ 6401.01.198431.12.1986 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 162/1987

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Deckung des Aufwandes

Paragraph 64, (1) Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 59, erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

  1. Absatz 2,Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen (Paragraph 8,) und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

Schlagworte

Abgabe

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061105

Alte Dokumentnummer

N4198314270S