Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1987BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Deckung des Aufwandes
§ 64.Paragraph 64,
Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu. Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 59, erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061984
Alte Dokumentnummer
N4198714340J