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§ 68 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.07.199131.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 6801.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

FüNFTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 68, (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. römisch eins S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dauernd aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.
  3. Absatz 4,Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061109

Alte Dokumentnummer

N4198314274S