Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
FüNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.Paragraph 68, (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. römisch eins S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 und des § 7 Abs. 1 Z 2 dauernd aufzubewahren.Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dauernd aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.
(4)Absatz 4,Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.
Dokumentnummer
NOR12061109
Alte Dokumentnummer
N4198314274S