Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
FüNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr von der Personenstandsbehörde übermittelten Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 dauernd aufzubewahren.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr von der Personenstandsbehörde übermittelten Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, dauernd aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.
(4)Absatz 4,Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12063269
Alte Dokumentnummer
N4199115929J