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§ 68 PStG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.07.199131.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 6801.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

FüNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr von der Personenstandsbehörde übermittelten Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, dauernd aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.
  4. Absatz 4,Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12063269

Alte Dokumentnummer

N4199115929J