Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; die §§ 61 bis 66 sind auf sie anzuwenden.Paragraph 70, (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Paragraphen 61 bis 66 sind auf sie anzuwenden.
(2)Absatz 2,Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.
Dokumentnummer
NOR12061111
Alte Dokumentnummer
N4198314276S