Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; der § 60 Abs. 3, die §§ 63 und 64 Abs. 1 sowie die §§ 65 und 66 sind auf sie anzuwenden.Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; der Paragraph 60, Absatz 3,, die Paragraphen 63 und 64 Absatz eins, sowie die Paragraphen 65 und 66 sind auf sie anzuwenden.
(2)Absatz 2,Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12063270
Alte Dokumentnummer
N4199115930J