Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(2)Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
(3)Absatz 3,Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.Die Beiträge für die nach Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
(4)Absatz 4,Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die §§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1.Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins,
(6)Absatz 6,Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (Paragraph 8,) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz eins, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 22)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061321
Alte Dokumentnummer
N4198512069F