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§ 24 HGG

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 368/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.07.199130.06.1992 § → § BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992
§ 2401.07.198930.06.1991 BGBl. Nr. 362/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 368/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Versicherungsschutz für Zeitsoldaten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
  2. Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
  3. Absatz 3,Die Beiträge für die nach Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 gebührenden Vergütungen.
  4. Absatz 4,Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (Paragraph 8,) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz eins, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063278

Alte Dokumentnummer

N4199116108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P24/NOR12063278