Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Zwangsvollstreckung
§ 47.Paragraph 47,
Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende Monatsprämie nach § 5 Abs. 1 Z 4, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden. Die Ansprüche auf Barbezüge (römisch zwei. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende Monatsprämie nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch drei. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 30,)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061345
Alte Dokumentnummer
N4198512093F