Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Zwangsvollstreckung
§ 47.Paragraph 47,
Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden. Die Ansprüche auf Barbezüge (römisch zwei. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch drei. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 30,)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12063279
Alte Dokumentnummer
N4199116109J