Rechtstracker.at

§ 5 EDuAZG

Fassungen
01.12.1985 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 521/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2013
§ 501.12.198531.08.2013 BGBl. Nr. 521/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 521/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013danach: BGBl. I Nr. 153/2013

Abkürzung

EDuAZG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.
  2. Absatz 2,Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die Umschrift „Für treue Dienste - Republik Österreich“. Auf der Rückseite zeigt die Medaille das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte Öse und einen versilberten schmalen Ring hergestellt.
  3. Absatz 3,Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit einem 9 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 1 mm breiten roten Vorstoß versehen.
  4. Absatz 4,Das EDZ wird an der linken Brustseite zur Uniform und zur Zivilkleidung getragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Medaille in bildgetreuem verkleinertem Maßstab sowie das Tragen von schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10005581

Dokumentnummer

NOR12061481

alte Dokumentnummer

N4198513405S