Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 46 StbGZu Paragraph 46, StbG
§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) auszufertigen; hiebei betrifftParagraph 4, (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8 Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) auszufertigen; hiebei betrifft
Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
(ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG); (ohne Erstreckung der Verleihung) (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
(mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),
Anlage 3: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);
Anlage 4: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des
Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung
der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 Abs. 4 StbG);
Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes
einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);
Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft
infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);
Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);
Anlage 8: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG). durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG).
(2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der im Absatz eins, genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.