Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.09.1993 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 660/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 402.01.201018.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 429.09.199301.01.2010 § → § BGBl. Nr. 660/1993
§ 410.08.198528.09.1993 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 660/1993

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1993BGBl. Nr. 660/1993

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 3/2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 46, StbG

  § 4. (1) Die im folgenden angeführten

staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der

Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)

auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1:  den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

           (ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG);

Anlage 2:  den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

           (mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),

Anlage 3:  den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

           Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);

Anlage 4:  den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des

           Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die

           Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28

           Abs. 4 StbG);

Anlage 5:  die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

           österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes

           einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

Anlage 6:  den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft

           infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

Anlage 7:  den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

Anlage 8:  den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

           durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG).

Anlage 8a: den Bescheid über den Wiedererwerb der

           Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG idF

           BGBl. Nr. 521/1993).

  1. Absatz 2,Für die Ausfertigung der im Absatz eins, genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 5 wie folgt vorgehen:
    1. Ziffer eins
      bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten: Entfall der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;
    2. Ziffer 2
      bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten und ein Kind:
      Ersatz der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, Abs ....
      Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;
    3. Ziffer 3
      bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 16, auf den Ehegatten“ und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen -
      1. Litera a
        bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;
      2. Litera b
        bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, auf folgende Kinder:“ zu wählen;
    4. Ziffer 4
      bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach Paragraph 29, auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.
  3. Absatz 4,Bei Ausfertigungen gemäß Absatz 3, müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1993

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12064233

alte Dokumentnummer

N4199312943A