Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 50 StbGZu Paragraph 50, StbG
§ 5. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt wird, die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b). Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte. Paragraph 5, (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 6, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt wird, die Evidenzgemeinde (Paragraph 6, Litera b,). Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte.
(2)Absatz 2,Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)